﻿Die Halbwaisenrente wird nach dem Tode eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tode beider Elternteile gezahlt, sofern von der/dem Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Waisenrentenberechtigt sind:

    * leibliche Kinder,
    * Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren,
    * Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der/ des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihr/ ihm überwiegend unterhalten wurden.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

    * Beitragszeiten Bergriffserläuterung (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
    * Kindererziehungszeiten Bergriffserläuterung
    * Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter EhegattenBergriffserläuterung
    * Zeiten geringfügiger Beschäftigung Bergriffserläuterung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
    * Zeiten aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
    * Ersatzzeiten Bergriffserläuterung (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Die Waisenrente wird bei Tod des/ der Versicherten infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Wehr- bzw. Zivildienstbeschädigung auch gezahlt, wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt haben.

Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.

Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei

    * Schul- oder Berufsausbildung,
    * Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres,
    * Behinderung sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.


SeitenanfangEinkommensanrechnung

Für Zeiten eines Waisenrentenbezuges nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird eigenes Einkommen auf die Waisenrente angerechnet. Es gibt aber einen Freibetrag. Der übersteigende Betrag wird zu 40 % auf die Waisenrente angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Waisenrente teilweise gekürzt, in Extremfällen - bei höherem Einkommen - aber auch gar nicht mehr gezahlt wird.

Der zu berücksichtigende Freibetrag ist für die Zeit vom 01.07.2003 - 30.06.2005 auf monatlich 459,89 Euro (Ost 404,27 Euro) festgesetzt.

Dieser Betrag wird Jahr für Jahr entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung neu festgesetzt.

Die in der Praxis häufigsten anrechenbaren Einkommensarten sind:

    Erwerbseinkommen:

        * Arbeitsentgelt,
        * Arbeitseinkommen,
        * Dienstbezüge.

    Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:

        * Krankengeld,
        * Arbeitslosengeld,
        * Verletztengeld,
        * Mutterschaftsgeld,
        * Übergangsgeld.

    Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:

        * Rente der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
        * Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören u. a.:

    * Leistungen aus der Höherversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung,
    * Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (z.B. Waisengeld),
    * Arbeitslosenhilfe,
    * Sozialhilfe, Wohngeld,
    * Erziehungsgeld,
    * Ausbildungsförderungs-Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
    * Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes (EStG),
    * Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG,
    * Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren).


SeitenanfangBescheid/Rechtsbehelf

Als Abschluss des Rentenverfahrens erhalten Sie von uns einen Rentenbescheid.

Er sagt Ihnen u.a.:

    * wann die Rente beginnt,
    * wie hoch die Rente ist,
    * welche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Halten Sie den Bescheid für fehlerhaft, so können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der BfA einlegen. Der Widerspruch sollte begründet werden, damit neue Aspekte im Widerspruchsverfahren Berücksichtigung finden können. Erfolgt keine Widerspruchsbegründung, muss nach Aktenlage entschieden werden.

Mehr darüber erfahren Sie im Rentenlexikon "Rechtsmittel" Bergriffserläuterung .


SeitenanfangRentenbeginn

Die Rente beginnt mit dem Todestag des Verstorbenen, sofern er selbst keine Rente bezogen hat und die Rente rechtzeitig beantragt wurde.

Beispiel:
Tod d. Elternteils am 15. Februar
Rentenantrag am 20. März
Rentenbeginn am 15. Februar

Hat der verstorbene Versicherte selbst Rente bezogen, dann beginnt die Voll- /Halbwaisenrente mit Ablauf des Sterbemonats.

Beispiel:
Tod d. Elternteils am 15. Februar
Rentenantrag am 20.März
Rentenbeginn am 01. März

Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente für nicht mehr als 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet.


SeitenanfangRentenzahlung

Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Höhe der Vollwaisenrente 20% der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten. Zu den Waisenrenten wird ein Zuschlag gewährt, der sich aus den rentenrechtlichen Zeiten der/des verstorbenen Versicherten errechnet.

Renten werden grundsätzlich unbar gezahlt. Die BfA überweist den Zahlbetrag auf das von Ihnen bestimmte Konto eines Geldinstitutes. Sollten Sie noch nicht über ein Konto verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Geldinstitut zu erkundigen.


SeitenanfangWegfall der Rente

Wer Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhält, ist verpflichtet, eine bestehende Schul- oder Berufsausbildung nachzuweisen und ggf. jede Einkommensänderung der BfA mitzuteilen.

Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen muss die zu Unrecht erhaltene Waisenrente zurückgezahlt werden.


SeitenanfangTipp

Während der Ableistung von Wehr- oder Zivildienst wird eine Waisenrente nicht gezahlt.

Falls eine Schul- oder Berufsausbildung hierdurch unterbrochen wurde, kann die Waisenrente u. U. auch über das 27. Lebensjahr hinaus gezahlt werden. 